Die Landschaft wurde bislang definiert im Verhältnis zur Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des baulichen Erbes. Im kantonalen Landschaftskonzept wird diese Definition erweitert, indem auf den Begriff des Landschaftsübereinkommens des Europarates abgestellt wird: die Landschaft umfasst nicht nur die natürlichen Gebiete, sondern die Gesamtheit eines Gebiets, wie es vom Menschen wahrgenommen und erlebt wird.
Eine Landschaft kann aussergewöhnlich oder alltäglich sein, gross oder klein. Ort und Grössenordnung sind hierbei unbedeutend. Eine Landschaft ist das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Natur und Kultur. Faktoren natürlichen oder menschlichen Ursprungs gestalten und verändern sie. Sie ist nie starr, sondern entwickelt sich kontinuierlich fort.
Es wurden bereits Massnahmen getroffen, um die Landschaften anerkannter Qualität zu schützen: ist eine Landschaft in einem naturnahen Zustand, wird sie meist als natürliches Gebiet rechtlich unter Schutz gestellt. Ist sie das Resultat natürlicher Faktoren und menschlicher Tätigkeit, wird sie meist gesetzlich als kulturelles Erbe unter Schutz gestellt.
Die Landschaft ist jedoch nicht bloss eine schöne Ansicht, die unter Schutz steht. In ihr spielt sich auch unser Leben und unser Alltag ab. Ein Platz, ein Quartier, eine Strasse – alles ist Teil der Landschaft, egal von welcher Qualität.
Um die Landschaft bei jedem raumwirksamen Entscheid zu berücksichtigen, muss sie in all ihren Komponenten erfasst werden. Es bedarf eines gemeinsamen, von allen Akteuren geteilten Verständnisses von Landschaft.
Wir alle und jeder für sich allein ist verantwortlich für die Qualität unserer Landschaften, sowohl der bestehenden als auch jener der Zukunft. Lasst uns bewusst handeln und den « Landschaftsreflex » annehmen!